Beim Werkvertrag wird die Vergütung erst mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB). Für eine Badsanierung über sechs Wochen heißt das: Du kaufst Material, bezahlst deine Leute und trägst das Risiko, bis der Kunde abnimmt. Genau dafür gibt es die Abschlagszahlung.
Stand: 19.09.2026. Grundlage sind §§ 632a, 641, 650g, 650i und 650m BGB, § 13 und § 14 UStG sowie die VOB/B, soweit sie vereinbart ist.
Abschlag, Anzahlung, Teilrechnung: Was ist was?
Die Begriffe werden oft durcheinandergeworfen. Rechtlich sind es verschiedene Dinge:
| Begriff | Wofür? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abschlagsrechnung | Für bereits erbrachte Leistungen vor der Abnahme | Gesetzlicher Anspruch nach § 632a BGB |
| Anzahlung / Vorauszahlung | Für Leistungen, die noch gar nicht erbracht sind, zum Beispiel bei Auftragserteilung | Nur, wenn es vereinbart ist |
| Teilschlussrechnung | Für einen abgeschlossenen und abgenommenen Teil der Leistung | Nur, wenn Teilabnahmen vereinbart sind (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Schlussrechnung | Für die gesamte Leistung nach der Abnahme, abzüglich der Abschläge | Bei Bauverträgen § 650g Abs. 4 BGB |
Der wichtigste Unterschied: Einen Abschlag für geleistete Arbeit kannst du auch ohne besondere Vereinbarung verlangen. Eine Anzahlung vor Beginn der Arbeit bekommst du nur, wenn der Kunde sie zugesagt hat. Schreib sie also ins Angebot.
Dein Anspruch nach § 632a BGB
Nach § 632a Abs. 1 BGB kannst du eine Abschlagszahlung „in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen" verlangen. Das hat vier Folgen:
- Maßstab ist der Wert der erbrachten Leistung. Du rechnest ab, was tatsächlich gemacht ist, bewertet nach deinem Vertragspreis.
- Du musst die Leistung nachweisen. Das Gesetz verlangt eine Aufstellung, „die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss". Ein Aufmaß, eine Positionsliste mit Mengen oder Fotos vom Baufortschritt helfen.
- Mängel mindern den Abschlag. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß, darf der Kunde einen angemessenen Teil zurückhalten. Bis zur Abnahme musst du beweisen, dass du ordentlich gearbeitet hast.
- Auch Material zählt. Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt sind, darfst du abrechnen, wenn der Kunde dafür Eigentum oder eine entsprechende Sicherheit erhält.
Eine feste Taktung schreibt das BGB nicht vor. Sinnvoll ist, die Abschläge schon im Angebot an klare Punkte zu knüpfen, zum Beispiel „nach Rohinstallation", „nach Fliesenarbeiten", „nach Montage".
Privatkunden: Grenzen beim Verbraucherbauvertrag
Baust du für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder machst du erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, liegt ein Verbraucherbauvertrag vor (§ 650i BGB). Dafür gelten nach § 650m BGB besondere Regeln:
- 90-Prozent-Grenze: Alle Abschläge zusammen dürfen höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung betragen, inklusive vergüteter Nachträge.
- 5 % Sicherheit für den Kunden: Bei der ersten Abschlagszahlung steht dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung zu, für die rechtzeitige und im Wesentlichen mangelfreie Fertigstellung. Auf deinen Wunsch geschieht das durch Einbehalt, also indem der Kunde den ersten Abschlag entsprechend kürzt. Alternativ geht eine Bankbürgschaft.
- Nachträge über 10 %: Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 %, bekommt der Kunde beim nächsten Abschlag weitere 5 % Sicherheit auf den Mehrbetrag.
- Sicherheit vom Kunden für deine Vergütung: Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher dir eine Sicherheit leisten muss, ist unwirksam, soweit sie die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung übersteigt.
Auch außerhalb des Verbraucherbauvertrags gilt bei Privatkunden eine Schranke: In deinen AGB darfst du keine Abschläge verlangen, die wesentlich höher sind als nach § 632a und § 650m BGB (§ 309 Nr. 15 BGB).
Ob eine Maßnahme „erheblich" ist, entscheidet sich im Einzelfall. Eine komplette Kernsanierung ist es in der Regel, der Tausch eines Waschbeckens nicht. Im Zweifel hilft es, die Grenzen einfach einzuhalten.
Wenn die VOB/B vereinbart ist
Mit Gewerbekunden und öffentlichen Auftraggebern wird oft die VOB/B vereinbart. Dann regelt § 16 VOB/B die Zahlungen:
- Abschläge gibt es in möglichst kurzen Abständen oder zu vereinbarten Zeitpunkten, in Höhe der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich Umsatzsteuer.
- Sie werden binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig.
- Die Schlusszahlung ist spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Vereinbaren lassen sich bis zu 60 Tage.
Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Mehr zu den Unterschieden steht im Ratgeber Abnahme nach BGB und VOB/B.
Umsatzsteuer bei Abschlägen und Anzahlungen
Bei Abschlägen und Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer schon mit der Zahlung, nicht erst mit der fertigen Leistung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht sie mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht. Du führst die Steuer auf den Abschlag also schon in der nächsten Voranmeldung ab.
Für die Rechnung über den Abschlag gelten nach § 14 Abs. 5 UStG dieselben Pflichtangaben wie für jede Rechnung. Eine Besonderheit gibt es beim Leistungsdatum: Anzugeben ist der Tag, an dem das Geld eingeht, wenn er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht. Steht er noch nicht fest, entfällt die Angabe. Die übrigen Pflichtangaben stehen im Ratgeber Rechnung: Pflichtangaben.
Schreib auf die Abschlagsrechnung deutlich „Abschlagsrechnung Nr. 2 zum Auftrag …". So ist klar, dass die Leistung noch nicht fertig ist.
Die Schlussrechnung richtig aufbauen
In der Schlussrechnung rechnest du die gesamte Leistung ab und ziehst die bereits abgerechneten Abschläge ab. § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verlangt, dass du dabei die Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abziehst. Am sichersten ziehst du deshalb Netto und Umsatzsteuer jedes Abschlags getrennt ab, statt nur einen Bruttobetrag „abzüglich gezahlt".
Rechenbeispiel
Badsanierung, Gesamtpreis 24.000 Euro netto, zwei Abschläge:
| Position | Netto | USt 19 % | Brutto |
|---|---|---|---|
| Gesamtleistung laut Schlussrechnung | 24.000,00 € | 4.560,00 € | 28.560,00 € |
| abzgl. Abschlagsrechnung Nr. 1 vom 04.08.2026 | −8.000,00 € | −1.520,00 € | −9.520,00 € |
| abzgl. Abschlagsrechnung Nr. 2 vom 25.08.2026 | −10.000,00 € | −1.900,00 € | −11.900,00 € |
| Restbetrag | 6.000,00 € | 1.140,00 € | 7.140,00 € |
Nenne die Abschlagsrechnungen mit Nummer und Datum. Ist ein Abschlag noch offen oder nur teilweise bezahlt, stimm die Darstellung mit deinem Steuerbüro ab. Abgezogen werden nach dem Gesetz die vereinnahmten Teilentgelte.
Prüffähigkeit beim Bauvertrag
Beim Bauvertrag wird die Vergütung erst fällig, wenn abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4 BGB). Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Kunden nachvollziehbar ist. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwände gegen die Prüffähigkeit, gilt sie als prüffähig.
E-Rechnung: auch für Abschläge
Ab den Stichtagen der E-Rechnungspflicht (2027 bzw. 2028) gilt sie auch für Abschlags- und Schlussrechnungen an Firmenkunden. Für Bauleistungen hat das BMF im Februar 2026 eine Erleichterung zugelassen: Die abzuziehenden Abschläge und Steuerbeträge dürfen bis 30.06.2030 in einem Anhang zur Schlussrechnung stehen, wenn der strukturierte Teil darauf verweist. Einzelheiten im Ratgeber zur E-Rechnung-Pflicht.
Privatkunden und § 35a
Viele Privatkunden setzen die Arbeitskosten nach § 35a EStG von der Steuer ab. Das gilt auch für Abschläge, wenn sie unbar gezahlt sind und aus der Rechnung hervorgeht, welcher Teil auf Arbeitskosten entfällt. Mehr im Ratgeber zu Handwerkerleistungen nach § 35a.
Was Zunfto hier abdeckt
Zunfto kennt pro Angebot genau eine Anzahlung, als festen Betrag oder in Prozent. Sie steht im Angebot, beim Annehmen entsteht eine Anzahlungsrechnung, und die Endrechnung zieht sie ab. Für Aufträge mit einer Anzahlung bei Auftragserteilung reicht das. Abgezogen wird die Anzahlung allerdings als Bruttobetrag in einer Zeile, ohne Netto und Umsatzsteuer getrennt auszuweisen. Weil § 14 Abs. 5 UStG auch den Abzug der Steuerbeträge verlangt, stimm die Darstellung der Endrechnung mit deinem Steuerbüro ab.
Mehrere Abschläge nach Baufortschritt und eine Schlussrechnung darüber bildet Zunfto nicht ab. Wer regelmäßig mit mehreren Abschlägen arbeitet, braucht dafür derzeit ein anderes Werkzeug oder die Hilfe seines Steuerbüros.
Checkliste Abschläge
- Zahlungsplan schon im Angebot festgelegt (Anlass und Höhe)
- Anzahlung vor Arbeitsbeginn ausdrücklich vereinbart
- Bei Verbraucherbauvertrag: Summe der Abschläge höchstens 90 %, 5 % Sicherheit beim ersten Abschlag
- Nachweis der erbrachten Leistung beigelegt (Aufstellung, Aufmaß, Fotos)
- Abschlagsrechnung mit allen Pflichtangaben und fortlaufender Nummer
- Umsatzsteuer auf den Abschlag in der Voranmeldung abgeführt
- Schlussrechnung: alle Abschläge mit Nummer, Datum, Netto und Steuer abgezogen
Häufige Fragen
Darf ich ohne Vereinbarung einen Abschlag verlangen?
Ja, für bereits erbrachte Leistungen gibt dir § 632a BGB den Anspruch direkt. Eine Anzahlung für Arbeiten, die noch nicht erbracht sind, brauchst du dagegen vertraglich.
Wie hoch darf eine Anzahlung bei Privatkunden sein?
Das Gesetz nennt keine feste Grenze für vereinbarte Anzahlungen. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen alle Abschläge zusammen aber höchstens 90 % betragen, und in AGB sind Abschläge unwirksam, die wesentlich über § 632a und § 650m BGB hinausgehen. Hohe Vorkasse wirkt außerdem auf viele Kunden abschreckend.
Wann wird ein Abschlag fällig?
Nach BGB in der Regel mit Zugang der Rechnung samt prüfbarer Aufstellung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei vereinbarter VOB/B 21 Tage nach Zugang der Aufstellung.
Was passiert, wenn der Kunde einen Abschlag nicht zahlt?
Du kannst mahnen und nach Fristsetzung unter Umständen die Arbeit einstellen. Bevor du die Baustelle ruhen lässt, lass dich rechtlich beraten, denn eine zu früh eingestellte Arbeit kann dich selbst in Verzug bringen.
Muss ich in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer der Abschläge ausweisen?
Ja. Nach § 14 Abs. 5 UStG ziehst du die abgerechneten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge ab. Ohne diesen Ausweis kann es zu einer doppelt geschuldeten Steuer kommen.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick nach dem Stand vom 19.09.2026. Im Einzelfall entscheiden deine Steuerberatung bzw. dein Anwalt.