„Gewährleistung“ ist im Handwerk der Alltagsbegriff für die gesetzlichen Mängelansprüche deines Kunden. Das BGB spricht beim Werkvertrag von „Rechten des Bestellers bei Mängeln“ (§ 634 BGB). Gemeint ist: Ist deine Leistung mangelhaft, kann der Kunde bestimmte Rechte geltend machen — und das für eine begrenzte Zeit, die mit der Abnahme beginnt.
Davon zu unterscheiden ist die Garantie. Eine Garantie ist ein zusätzliches, freiwilliges Versprechen, etwa eines Herstellers oder von dir. Sie gilt nur, wenn und so wie sie gegeben wurde. Die gesetzlichen Mängelansprüche gelten dagegen immer.
Wann ist eine Leistung mangelhaft?
Kurz gesagt: wenn sie nicht so ist, wie vereinbart. Maßgeblich ist zuerst die vereinbarte Beschaffenheit, also was im Angebot oder Vertrag steht. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit hat, die bei Werken der gleichen Art üblich ist. Auch wenn du etwas anderes oder zu wenig herstellst, ist das ein Mangel (§ 633 Abs. 2 BGB).
In der Praxis spielen die anerkannten Regeln der Technik eine große Rolle, zum Beispiel DIN-Normen und Fachregeln deines Gewerks. Wer davon abweicht, riskiert einen Mangel, auch wenn der Kunde ihn noch nicht bemerkt hat. Deshalb lohnt es sich, eine bewusste Abweichung (etwa auf Kundenwunsch) schriftlich festzuhalten und den Kunden auf Risiken hinzuweisen.
Welche Rechte hat der Kunde?
Das BGB gibt dem Kunden bei einem Mangel diese Rechte (§ 634 BGB):
| Recht | Vorschrift | Kurz erklärt |
|---|---|---|
| Nacherfüllung | § 635 BGB | Du beseitigst den Mangel oder stellst neu her. Du wählst, wie. Die Kosten dafür (Transport, Wege, Arbeit, Material) trägst du. |
| Selbstvornahme | § 637 BGB | Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, auch als Vorschuss. |
| Rücktritt | §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB | Der Kunde löst sich vom Vertrag. Nicht bei unerheblichen Mängeln (§ 323 Abs. 5 Satz 2). |
| Minderung | § 638 BGB | Der Kunde setzt die Vergütung im Verhältnis zum Minderwert herab. |
| Schadensersatz | §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB | Wenn du den Mangel zu vertreten hast, etwa bei Folgeschäden. |
Nacherfüllung geht vor
Die Reihenfolge ist wichtig: In aller Regel muss der Kunde dir zuerst die Chance zur Nacherfüllung geben, meist mit einer angemessenen Frist. Erst wenn die Frist erfolglos abläuft, kann er zu Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung übergehen. Ausnahmen gibt es, etwa wenn du die Nacherfüllung verweigerst, sie fehlgeschlagen ist oder dem Kunden unzumutbar ist (§ 636, § 637 Abs. 2 BGB).
Für dich heißt das: Reagiere schnell auf eine Mängelrüge. Wer eine Frist verstreichen lässt, verliert das Recht, selbst nachzubessern, und zahlt am Ende oft die teurere Fremdfirma.
Unverhältnismäßige Kosten
Du kannst die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Die Hürde ist hoch. Verlass dich nicht darauf, ohne dich beraten zu lassen.
Zurückbehalt beim Werklohn
Solange ein Mangel nicht beseitigt ist, darf der Kunde nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der Kosten, die für die Beseitigung erforderlich sind (§ 641 Abs. 3 BGB). Bei einem Mangel, dessen Beseitigung 500 Euro kostet, darf er also in der Regel 1.000 Euro zurückhalten.
Die Fristen: Wie lange haftest du?
Nach BGB (§ 634a)
| Art der Leistung | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (z. B. Reparatur an einem Gerät, Wartung einer Therme) | 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1) | mit der Abnahme |
| Bauwerk und Planungs-/Überwachungsleistungen dafür | 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2) | mit der Abnahme |
| Übrige Werke | regelmäßige Verjährung, 3 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, § 195) | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde davon wusste oder hätte wissen müssen (§ 199) |
| Arglistig verschwiegener Mangel | regelmäßige Verjährung, bei Bauwerken aber nicht vor Ablauf der 5 Jahre (§ 634a Abs. 3) | wie oben |
Bauwerk oder nicht? Das ist in der Praxis die entscheidende Frage. Arbeiten an einem Gebäude fallen oft unter die fünf Jahre, etwa ein neues Dach, eine neu verlegte Elektroinstallation oder ein komplett erneuertes Bad. Eine kleine Reparatur, die für Bestand und Konstruktion des Gebäudes keine Bedeutung hat, kann dagegen unter die zwei Jahre fallen. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab und ist oft umstritten. Rechne im Zweifel mit fünf Jahren.
Nach VOB/B (§ 13 Abs. 4)
Wurde die VOB/B wirksam vereinbart und im Vertrag keine andere Frist bestimmt, gilt:
| Art der Leistung | Frist |
|---|---|
| Bauwerke | 4 Jahre |
| Andere Werke, deren Erfolg in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht | 2 Jahre |
| Vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen | 2 Jahre |
| Teile maschineller und elektrotechnischer/elektronischer Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktion hat, wenn der Auftraggeber dir die Wartung für die Dauer der Frist nicht überträgt | 2 Jahre |
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, bei in sich abgeschlossenen Teilen mit der Teilabnahme (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B).
Die schriftliche Mängelrüge nach VOB/B
Eine Besonderheit der VOB/B: Rügt der Auftraggeber einen Mangel innerhalb der Frist schriftlich, verjährt der Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels in 2 Jahren ab Zugang der Rüge, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist oder der vereinbarten Frist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Nach Abnahme deiner Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung eine neue Frist von 2 Jahren, ebenfalls nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Ein einfaches Schreiben verlängert die Haftung also für den gerügten Mangel.
Hemmung und Neubeginn
Auch nach BGB kann sich die Frist verlängern:
- Verhandlungen über den Mangel hemmen die Verjährung, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert. Danach läuft die Frist frühestens drei Monate später ab (§ 203 BGB).
- Ein Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wer ohne Vorbehalt nachbessert, kann damit je nach Umständen den Mangel anerkennen.
- Klage, Mahnbescheid oder ein selbständiges Beweisverfahren hemmen die Verjährung ebenfalls (§ 204 BGB).
Wenn du aus Kulanz etwas nachbesserst, von dem du nicht glaubst, dass es ein Mangel ist, schreib das dazu: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aus Kulanz.“
Kann man die Gewährleistung verkürzen oder ausschließen?
Im Einzelvertrag gibt es Spielraum, in vorformulierten Bedingungen (AGB) kaum. Gegenüber Verbrauchern lassen sich die gesetzlichen Mängelrechte bei Bauleistungen in AGB praktisch nicht wirksam verkürzen. Ausnahmslos gilt: Wer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, kann sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen (§ 639 BGB). Lass Klauseln zur Gewährleistung in deinen AGB von einem Anwalt prüfen.
So reagierst du richtig auf eine Mängelrüge
- Eingang bestätigen. Kurz und sachlich, mit Datum. Das zeigt, dass du dich kümmerst.
- Besichtigung vereinbaren. Bevor du nachbesserst, solltest du dir den Mangel ansehen können. Biete zeitnah konkrete Termine an.
- Prüfen. Ist es ein Mangel deiner Leistung? Oder Verschleiß, falsche Nutzung, fehlende Wartung, Leistung eines anderen Gewerks?
- Dokumentieren. Fotos, Befund, Anwesende, Datum.
- Antworten. Entweder Nacherfüllung mit Termin anbieten oder schriftlich begründen, warum du keinen Mangel siehst.
- Nacherfüllen und abnehmen lassen. Auch die Nachbesserung kurz bestätigen lassen, am besten mit Foto.
Hilfreich ist, wenn die Nachbesserung im selben Vorgang liegt wie der ursprüngliche Auftrag. In Zunfto gibt es dafür den Termintyp „Nachbesserung“, der sich über „Bezugnehmend auf“ an den ursprünglichen Einsatz hängen lässt. Zusammen mit dem Abnahmeprotokoll und den Vorher-nachher-Fotos am Auftrag hast du so den Zustand bei Übergabe und die spätere Nacharbeit an einer Stelle.
Fristen im Blick behalten
Notiere dir zu jedem Auftrag das Abnahmedatum und die voraussichtliche Frist. Gerade bei fünfjährigen Fristen verliert man leicht den Überblick. Die Frist bestimmt auch, wie lange du Unterlagen wie Abnahmeprotokoll, Fotos, Materialnachweise und Prüfprotokolle aufbewahren solltest — nämlich mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistung, unabhängig von steuerlichen Aufbewahrungsfristen.
Wie ein Abnahmeprotokoll aufgebaut sein sollte, damit es dir im Streitfall hilft, steht im Ratgeber Abnahmeprotokoll. Die Grundlagen zur Abnahme selbst findest du unter Abnahme nach BGB und VOB/B.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Rechtslage (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Mangel vorliegt und welche Frist gilt, entscheidet im Streitfall ein Anwalt oder Gericht.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Gewährleistung bei Handwerkerleistungen?
Nach BGB zwei Jahre für Arbeiten an einer Sache und fünf Jahre bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 BGB), jeweils ab Abnahme. Bei wirksam vereinbarter VOB/B sind es für Bauwerke vier Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 13 Abs. 4 VOB/B).
Beginnt die Gewährleistung mit der Rechnung oder mit der Abnahme?
Mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B). Das Rechnungsdatum spielt dafür keine Rolle. Deshalb ist das Datum im Abnahmeprotokoll so wichtig.
Darf der Kunde einfach eine andere Firma beauftragen?
Grundsätzlich erst, wenn er dir eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist (§ 637 Abs. 1 BGB). Beauftragt er ohne Frist eine Fremdfirma, muss er deren Kosten in der Regel selbst tragen, außer eine Fristsetzung war ausnahmsweise entbehrlich.
Verlängert eine Nachbesserung die Gewährleistung?
Nach VOB/B beginnt für die Mängelbeseitigung nach deren Abnahme eine neue Frist von zwei Jahren, nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1). Nach BGB kann eine Nachbesserung als Anerkenntnis die Verjährung neu beginnen lassen (§ 212 BGB). Das hängt von den Umständen ab.
Wie viel darf der Kunde bei einem Mangel von der Rechnung einbehalten?
In der Regel das Doppelte der Kosten, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind (§ 641 Abs. 3 BGB). Den Rest muss er zahlen.
Muss ich für Mängel haften, die durch Pfusch eines anderen Gewerks entstanden sind?
Du haftest für deine eigene Leistung. Baut dein Werk aber auf einer fehlerhaften Vorleistung auf, die du hättest erkennen können, kann dich eine Prüf- und Hinweispflicht treffen. Melde erkennbare Probleme deshalb vor Arbeitsbeginn schriftlich an den Auftraggeber.