Das Angebot ist oft das erste Schriftstück, das ein Kunde von dir in der Hand hat. Es entscheidet, ob du den Auftrag bekommst — und es legt fest, was du später schuldest. Was nicht im Angebot steht, ist im Streitfall schwer zu beweisen. Was missverständlich drinsteht, wird oft zu deinen Lasten ausgelegt.
Dieser Ratgeber zeigt dir den Aufbau eines Handwerker-Angebots, die rechtlichen Punkte (Bindung, Frist, Preisangaben, Widerrufsrecht) und die häufigsten Fehler. Wann statt eines Angebots ein Kostenvoranschlag passt, erklärt der Ratgeber Kostenvoranschlag.
Was ein Angebot rechtlich ist
Ein Angebot ist im Sinne des BGB ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Wer einen Antrag macht, ist daran gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde dein Angebot rechtzeitig und unverändert an, ist der Vertrag geschlossen. Bei Handwerksleistungen ist das in aller Regel ein Werkvertrag (§ 631 BGB).
Daraus folgen drei praktische Regeln:
- Du bist gebunden. Einen Rechenfehler kannst du nach der Annahme nicht einfach korrigieren.
- Die Annahme muss rechtzeitig kommen. Hast du eine Frist gesetzt, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Ohne Frist nur so lange, wie du unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darfst (§ 147 Abs. 2 BGB).
- Späte oder geänderte Annahme ist ein neues Angebot. Nimmt der Kunde zu spät oder mit Änderungen an („ja, aber 10 Prozent günstiger“), gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB). Dann entscheidest du, ob du annimmst.
Die Bindefrist
Setz immer eine klare Bindefrist, zum Beispiel „Dieses Angebot gilt bis zum 31.10.2026“. Ohne Frist ist unklar, wie lange du gebunden bist, und bei steigenden Materialpreisen kann das teuer werden. Üblich sind Fristen von wenigen Wochen. Bei stark schwankenden Materialpreisen lieber kürzer.
„Freibleibend“ und „unverbindlich“
Mit Zusätzen wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ schließt du die Bindung aus. Das Schreiben ist dann rechtlich eher eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zu machen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn du dessen Auftrag bestätigst. Das schafft Flexibilität, kann aber beim Kunden unseriös wirken. Für die meisten Aufträge ist ein verbindliches Angebot mit kurzer Bindefrist die bessere Wahl.
Aufbau eines Handwerker-Angebots
Eine bewährte Gliederung:
| Nr. | Abschnitt | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | Briefkopf | Firmenname, Anschrift, Kontakt, Logo |
| 2 | Empfänger | Name und Anschrift des Kunden, bei Firmen Ansprechpartner |
| 3 | Angebotsdaten | Angebotsnummer, Datum, Bindefrist, Bauvorhaben/Ausführungsort |
| 4 | Einleitung | Ein, zwei Sätze Bezug: „Vielen Dank für Ihre Anfrage vom … Gern bieten wir an:“ |
| 5 | Leistungsbeschreibung | Was genau gemacht wird, mit Material und Qualität |
| 6 | Positionen | Pos.-Nr., Beschreibung, Menge, Einheit, Einzelpreis, Gesamtpreis |
| 7 | Summen | Netto, Umsatzsteuer, Brutto |
| 8 | Nicht enthalten | Leistungen, die ausdrücklich nicht Teil des Angebots sind |
| 9 | Ausführung | Voraussichtlicher Beginn und Dauer, Voraussetzungen vor Ort |
| 10 | Zahlung | Zahlungsziel, Anzahlung oder Abschläge |
| 11 | Hinweise | Mehr-/Minderleistungen, Vertragsgrundlage (BGB/VOB/B, AGB), ggf. Widerrufsbelehrung |
| 12 | Abschluss | Wie der Kunde annehmen kann, Gruß, Unterschrift |
Positionen richtig beschreiben
Die Leistungsbeschreibung ist der Teil, über den später am häufigsten gestritten wird. Ein paar Regeln:
- Konkret statt allgemein. Nicht „Bad fliesen“, sondern „Wandfliesen 30 × 60 cm, Kunde stellt Fliesen, Verlegung im Dünnbett, Fugenfarbe silbergrau, Höhe raumhoch“.
- Menge und Einheit angeben. m², lfm, Stück, Stunden, pauschal. Wer „pauschal“ schreibt, sollte genau sagen, was die Pauschale umfasst.
- Material benennen. Hersteller, Produkt oder zumindest Qualität. Das vermeidet die Diskussion „Ich dachte, da kommt das Gute rein“.
- Nebenleistungen klären. Abdecken, Schutt entsorgen, Anfahrt, Gerüst, Container. Entweder als eigene Position oder ausdrücklich als „enthalten“.
- Ausschlüsse nennen. „Nicht enthalten: Malerarbeiten nach dem Elektroanschluss, Entsorgung Altmöbel.“
Einheitspreis, Pauschalpreis oder Stundenlohn
| Preisart | Wie abgerechnet wird | Passt, wenn … |
|---|---|---|
| Einheitspreis | Tatsächliche Menge × Einzelpreis | die Menge vorab nur geschätzt werden kann (z. B. m² Putz) |
| Pauschalpreis | Fester Betrag für eine klar beschriebene Leistung | der Umfang vorher genau feststeht |
| Stundenlohn | Tatsächliche Stunden × Stundensatz plus Material | der Aufwand kaum abschätzbar ist (Reparatur, Fehlersuche) |
Beim Einheitspreis solltest du deutlich machen, dass nach tatsächlicher Menge abgerechnet wird. Beim Pauschalpreis trägst du das Mengenrisiko. Wie du einen tragfähigen Stundensatz ermittelst, erklärt der Ratgeber Stundenverrechnungssatz.
Preisangaben gegenüber Privatkunden
Wer als Unternehmer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss die Gesamtpreise angeben, also einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung). Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV). Für dein Angebot heißt das: Bei Privatkunden immer den Bruttobetrag deutlich ausweisen, gern mit Netto und Umsatzsteuer darüber.
Bei Geschäftskunden sind Nettopreise üblich. Schreib dann klar dazu, dass die Umsatzsteuer hinzukommt.
Bist du Kleinunternehmer, weist du keine Umsatzsteuer aus und solltest einen entsprechenden Hinweis aufnehmen. Mehr dazu im Ratgeber Kleinunternehmerregelung.
Widerrufsrecht bei Privatkunden
Das wird im Handwerk oft übersehen. Schließt du mit einem Verbraucher einen Vertrag außerhalb deiner Geschäftsräume — etwa bei ihm zu Hause beim Besichtigungstermin —, hat er in der Regel ein Widerrufsrecht (§ 312b, § 312g Abs. 1 BGB). Das gilt auch, wenn der Vertrag zwar per E-Mail geschlossen wird, du den Kunden aber unmittelbar vorher bei ihm vor Ort persönlich und individuell angesprochen hast (§ 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch reine Fernabsatzverträge per E-Mail, Telefon oder Online-Formular können ein Widerrufsrecht auslösen.
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB).
- Sie beginnt nicht, bevor du den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hast (§ 356 Abs. 3 BGB). Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem normalen Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB).
- Soll es vor Ablauf der Frist losgehen, muss der Kunde das ausdrücklich verlangen, bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail). Nur dann schuldet er bei einem Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen, und nur wenn du ihn ordnungsgemäß informiert hast (§ 357a Abs. 2 BGB).
Ausnahme Notfall: Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde dich ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Für zusätzliche Leistungen, die er nicht ausdrücklich verlangt hat, gilt die Ausnahme nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
Verbraucherbauvertrag
Für Neubauten und erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude im Auftrag eines Verbrauchers gelten zusätzliche Regeln (§ 650i BGB): Der Vertrag bedarf der Textform, du musst vorher eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen (§ 650j BGB), der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Bauzeit enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB), und der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht (§ 650l BGB). Wann eine Umbaumaßnahme „erheblich“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei großen Sanierungen lohnt sich ein Blick mit dem Anwalt auf die Vertragsunterlagen.
Anzahlung und Zahlungsbedingungen
Schreib ins Angebot, wann du welches Geld erwartest:
- Zahlungsziel der Schlussrechnung, zum Beispiel 14 Tage.
- Anzahlung bei Auftragserteilung, etwa für teures Material, das du vorfinanzieren müsstest.
- Abschläge nach Baufortschritt bei größeren Aufträgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschläge für erbrachte Leistungen besteht nach § 632a BGB, Details im Ratgeber Abschlagsrechnung.
Nach dem Versand: nachfassen
Viele Angebote werden nicht abgelehnt, sondern bleiben einfach liegen. Ruf nach ein paar Tagen an oder schreib kurz nach. Frag, ob Fragen offen sind. Läuft die Bindefrist ab, kannst du ein neues Angebot mit aktualisierten Preisen schicken.
Schneller geht es, wenn der Kunde direkt antworten kann. In Zunfto lässt sich ein Angebot per E-Mail als PDF mit einem Link verschicken, über den der Kunde ohne Login annehmen oder ablehnen kann. Die Gültigkeit steht standardmäßig auf 30 Tagen, eine Anzahlung kann als Betrag oder Prozentsatz im Angebot stehen. Positionen haben Menge, Einheit (etwa m², lfm, Std, psch) und Umsatzsteuersatz und lassen sich aus einem eigenen Katalog übernehmen.
Typische Fehler im Angebot
Keine Bindefrist. Du bleibst unklar lange an alte Preise gebunden.
Zu vage Leistungsbeschreibung. „Elektrik erneuern“ lässt offen, ob drei oder dreißig Steckdosen gemeint sind.
Nebenleistungen vergessen. Entsorgung, Anfahrt und Abdeckarbeiten werden dann zum Streitpunkt.
Nur Nettopreise an Privatkunden. Verstößt gegen die Preisangabenverordnung und sorgt beim Kunden für eine böse Überraschung.
Widerrufsbelehrung vergessen. Der Kunde kann dann bis zu gut einem Jahr widerrufen — womöglich nach getaner Arbeit.
Rechenfehler. Prüf Summen und Mengen vor dem Versand. Einmal angenommen, ist ein verbindliches Angebot schwer zu korrigieren.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Rechtslage (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für deine Widerrufsbelehrung und AGB entscheidet im Zweifel ein Anwalt.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Angebot gültig?
So lange, wie du es bestimmst. Setzt du eine Frist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Ohne Frist nur so lange, wie du unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darfst (§ 147 Abs. 2 BGB). Deshalb gehört in jedes Angebot eine konkrete Bindefrist.
Darf ich ein Angebot nach dem Versand noch ändern?
Zurückziehen kannst du ein Angebot nur, wenn deine Rücknahme den Kunden vorher oder gleichzeitig mit dem Angebot erreicht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach bist du bis zum Ablauf der Frist gebunden (§ 145 BGB), außer du hast die Bindung ausgeschlossen. Du kannst dem Kunden natürlich ein geändertes Angebot vorschlagen — welches er annimmt, entscheidet dann aber er.
Muss ein Angebot unterschrieben werden?
Für einen normalen Werkvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor. Eine Annahme per E-Mail, per Klick oder mündlich reicht. Beim Verbraucherbauvertrag ist Textform nötig (§ 650i Abs. 2 BGB). Für den Beweis ist eine schriftliche Annahme immer besser.
Darf ich für ein Angebot Geld verlangen?
Ein Angebot ist üblicherweise kostenlos. Wenn du für die Planung oder Ausarbeitung Geld möchtest, musst du das vorher ausdrücklich vereinbaren. Für den Kostenvoranschlag bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass er im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB).
Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
Das Angebot ist verbindlich: Mit der Annahme gilt der angebotene Preis. Der Kostenvoranschlag ist in der Regel eine unverbindliche Schätzung; wird er wesentlich überschritten, musst du den Kunden informieren (§ 649 BGB). Details im Ratgeber Kostenvoranschlag.