Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen ist für deine Privatkunden bares Geld. Bei einer Heizungswartung, einem neuen Bad oder frisch gestrichenen Wänden sparen sie einen Teil deiner Lohnkosten direkt bei der Einkommensteuer. Viele fragen deshalb schon beim Angebot: „Kann ich das absetzen?" Mit einer sauberen Rechnung kannst du Ja sagen.
Stand: 19.09.2026. Grundlage sind § 35a EStG und das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) mit späteren Änderungen. Für 2027 ist eine Kürzung geplant, aber noch nicht beschlossen (siehe unten).
Was der Kunde bekommt
Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Den Höchstbetrag erreicht, wer 6.000 Euro begünstigte Arbeitskosten im Jahr hat.
Das ist kein Abzug vom Einkommen, sondern ein Abzug direkt von der Steuer. 1.000 Euro begünstigte Arbeitskosten bringen dem Kunden also 200 Euro, egal wie hoch sein Steuersatz ist. Voraussetzung ist, dass er überhaupt Einkommensteuer zahlt.
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, also fast alles, was Handwerksbetriebe im Bestand machen: Reparaturen, Wartung, Malerarbeiten, Badsanierung, Heizungstausch, Arbeiten am Dach, Pflasterarbeiten im Garten, Schornsteinfeger.
Was zählt, was nicht
Begünstigt sind nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur die Arbeitskosten. Was das genau heißt, regelt das BMF-Anwendungsschreiben:
| Begünstigt | Nicht begünstigt |
|---|---|
| Arbeitslohn bzw. Stunden deiner Leute | Material (Fliesen, Farbe, Heizkessel, Pflastersteine) |
| Maschinenkosten, die du berechnest | Gelieferte Waren und Geräte |
| Fahrt- und Anfahrtskosten | Arbeiten im Rahmen eines Neubaus bis zur Fertigstellung |
| Verbrauchsmittel | Leistungen, für die der Kunde zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nutzt |
| Die Umsatzsteuer auf diese Posten | Bar bezahlte Rechnungen |
| Entsorgung als Nebenleistung der Handwerkerleistung | Kosten, die der Kunde als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt, etwa bei einer vermieteten Wohnung |
Drei Punkte sorgen in der Praxis am häufigsten für Ärger:
Neubau: Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubau gilt alles bis zur Fertigstellung des Haushalts.
Förderung: Nutzt der Kunde für die Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss, etwa aus einem Förderprogramm, entfällt § 35a für diese Maßnahme (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Wer eine energetische Sanierung nach § 35c EStG geltend macht, kann dieselben Kosten ebenfalls nicht doppelt ansetzen.
Haushalt: Die Leistung muss im Haushalt des Kunden in der EU oder im EWR erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG). Dazu gehören auch Garten, Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück. Werkstattleistungen, etwa ein in deiner Werkstatt gefertigter Schrank, sind nur mit dem Anteil begünstigt, der im Haushalt anfällt, zum Beispiel die Montage.
Typische Handwerksleistungen: begünstigt oder nicht?
Das BMF-Anwendungsschreiben enthält eine lange Liste mit Beispielen. Für die Praxis im Handwerk sind diese Fälle am häufigsten:
| Leistung | § 35a? |
|---|---|
| Heizungswartung, Reparatur der Heizung | Ja, Arbeitskosten |
| Badsanierung im bewohnten Haus | Ja, Arbeitskosten |
| Malerarbeiten, Tapezieren, Bodenbeläge | Ja, Arbeitskosten |
| Schornsteinfeger | Ja |
| Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung | Ja |
| Reparatur eines Haushaltsgeräts beim Kunden zu Hause | Ja |
| Reparatur in deiner Werkstatt | Nein, nur der Anteil im Haushalt, etwa Abholen und Montage |
| Gutachten, zum Beispiel Wertermittlung | Nein |
| Material, Ersatzteile, gelieferte Geräte | Nein |
| Arbeiten am Neubau bis zur Fertigstellung | Nein |
Im Zweifel hilft ein Blick in die Anlage 1 des Anwendungsschreibens. Die endgültige Entscheidung trifft das Finanzamt des Kunden, nicht du.
Was auf die Rechnung muss
Der Kunde bekommt den Bonus nur, wenn er zwei Nachweise hat (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG):
- eine Rechnung und
- eine Zahlung auf dein Konto.
Aus der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten hervorgehen. Laut BMF-Anwendungsschreiben geht das auf zwei Wegen:
- Gesonderter Ausweis: Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten stehen als eigene Positionen oder als Zwischensumme auf der Rechnung.
- Prozentuale Aufteilung durch dich: Du schreibst zum Beispiel „Der Rechnungsbetrag entfällt zu 60 % auf Arbeitskosten und zu 40 % auf Material."
Was nicht geht: Der Kunde darf den Anteil nicht selbst schätzen. Steht auf der Rechnung nur eine Pauschalsumme, kann das Finanzamt den Bonus komplett streichen.
Die Umsatzsteuer auf die Arbeitskosten musst du nicht getrennt ausweisen. Sie ist in den begünstigten Kosten enthalten.
Beispiel für einen sauberen Ausweis
| Position | Brutto |
|---|---|
| Arbeitsleistung 12 Std. à 69,02 € netto | 985,61 € |
| Anfahrt 2 × pauschal | 83,30 € |
| Material laut Aufstellung | 1.428,00 € |
| Rechnungsbetrag | 2.496,91 € |
| davon Arbeits- und Fahrtkosten nach § 35a EStG (inkl. USt) | 1.068,91 € |
Ein Satz unter der Rechnung wie „Enthaltene Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten nach § 35a EStG: 1.068,91 € inkl. USt" nimmt dem Kunden die Rechenarbeit ab. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel.
Wartungsverträge und Pauschalen
Bei Wartungsverträgen darf der Arbeitsanteil laut BMF auch in einer Anlage zur Rechnung stehen und sich aus einer Mischkalkulation ergeben. Bei Pauschalpreisen solltest du den Arbeitsanteil trotzdem angeben, sonst hat der Kunde nichts in der Hand.
Unbar zahlen: keine Ausnahme
Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch keine Baranzahlungen oder Barteilzahlungen. Das gilt selbst dann, wenn du die Barzahlung ordentlich quittiert und verbucht hast. Anerkannt werden Überweisung, Lastschrift, Dauerauftrag, EC-Karte und Verrechnungsscheck.
Wenn du beim Kundendienst vor Ort kassierst, nimm Karte statt Bargeld. Oder weise den Kunden darauf hin, dass er bei Barzahlung den Bonus verliert.
In welchem Jahr zählt die Rechnung?
Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Kunde bezahlt, nicht das Rechnungsdatum. Auch Abschlagszahlungen sind begünstigt, wenn für sie eine Rechnung mit Arbeitsanteil vorliegt und sie unbar gezahlt sind. Wie Abschläge funktionieren, steht im Ratgeber Abschlagsrechnung.
Für Mieter und Wohnungseigentümer gilt eine Sonderregel: Sie können ihren Anteil an Handwerkerkosten über die Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung geltend machen, wenn die Kosten dort ausgewiesen sind.
Geplante Kürzung ab 2027
Die Bundesregierung will den Bonus kürzen. Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 von 20 auf 15 % sinken und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks nannte die Einigung einen „vertretbaren Kompromiss“, weil zuvor sogar die Streichung des Bonus im Gespräch war.
Wichtig: Das ist ein Entwurf. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, Änderungen sind möglich. Stand heute gilt für 2026 unverändert: 20 %, höchstens 1.200 Euro.
Für die Praxis heißt das: Kunden, die eine Maßnahme ohnehin planen, könnten fragen, ob sie noch 2026 bezahlen können. Maßgeblich ist das Zahlungsjahr. Den Auftrag sollte das aber nicht hektisch machen, eine ordentliche Leistung geht vor.
So nutzt du den Bonus im Angebot
Viele Privatkunden vergleichen Angebote nach dem Endpreis. Der Steuerbonus verändert diesen Vergleich, und das kannst du offen ansprechen:
- Arbeitsanteil schon im Angebot zeigen. Trenn Lohn, Anfahrt und Material auch im Angebot. Dann sieht der Kunde früh, welcher Teil begünstigt ist.
- Keine Steuerberatung versprechen. Ein Satz wie „Die Arbeitskosten können nach § 35a EStG begünstigt sein" ist sachlich. Eine Zusage über die Höhe der Ersparnis gibst du besser nicht, weil sie von der Steuer des Kunden abhängt.
- Auf unbare Zahlung hinweisen. Ein kurzer Hinweis auf der Rechnung, dass der Steuerbonus nur bei Überweisung oder Kartenzahlung gilt, erspart Ärger.
- Förderung abfragen. Nutzt der Kunde ein Förderprogramm mit Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen, entfällt § 35a für diese Maßnahme. Das sollte er vorher wissen.
Wie ein Angebot insgesamt aufgebaut sein sollte, steht im Ratgeber Angebot schreiben.
Was du in deiner Software prüfen solltest
Du brauchst kein Spezialprogramm für § 35a. Entscheidend ist, dass Arbeit, Anfahrt und Material auf der Rechnung getrennt erkennbar sind und du den Arbeitsanteil als Summe oder Prozentsatz nennst.
Zunfto hat dafür kein eigenes Feld und rechnet den Arbeitsanteil nicht automatisch aus. Wer Arbeit, Anfahrt und Material als eigene Positionen anlegt, macht die Aufteilung aber aus jeder Rechnung ablesbar. Die Summe für § 35a musst du derzeit selbst ergänzen.
Häufige Fragen
Muss ich den Lohnanteil auf der Rechnung ausweisen?
Eine gesetzliche Pflicht für dich gibt es nicht. Ohne erkennbaren Arbeitsanteil verliert dein Kunde aber den Steuerbonus. Bei Privatkunden gehört der Ausweis deshalb zum guten Service.
Zählt die Anfahrt zu den begünstigten Kosten?
Ja. Fahrt- und Maschinenkosten, die du in Rechnung stellst, gehören laut BMF zu den Arbeitskosten.
Kann der Kunde den Bonus bei Barzahlung bekommen?
Nein. Barzahlungen sind ausgeschlossen, auch wenn du eine Quittung ausstellst.
Gilt der Bonus auch für Vermieter?
Nein, nicht für die vermietete Wohnung. Dort sind die Kosten Werbungskosten. § 35a gilt nur für den eigenen Haushalt.
Wird der Bonus 2027 gekürzt?
Geplant ist es. Der Regierungsentwurf vom 2. September 2026 sieht 15 % und höchstens 900 Euro vor. Beschlossen ist das noch nicht. Für 2026 gelten 20 % und 1.200 Euro.
Kann der Kunde § 35a für einen Neubau nutzen?
Nein. Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme bis zur Fertigstellung sind nicht begünstigt.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick nach dem Stand vom 19.09.2026. Im Einzelfall entscheidet die Steuerberatung.