Ratgeber · Umsatzsteuer

Reverse Charge bei Bauleistungen — § 13b UStG für Handwerksbetriebe

Arbeitest du als Nachunternehmer für einen anderen Baubetrieb, schuldet oft nicht du die Umsatzsteuer, sondern dein Auftraggeber. Dann schreibst du netto und mit Pflichthinweis. Hier steht, wann das gilt und wie du Fehler vermeidest.

Stand: 19.09.2026

Normalerweise stellst du die Umsatzsteuer in Rechnung, dein Kunde zahlt sie an dich und du führst sie ans Finanzamt ab. Bei Bauleistungen zwischen Baubetrieben ist das oft umgekehrt: Der Auftraggeber schuldet die Steuer selbst. Man nennt das Steuerschuldumkehr oder Reverse Charge. Wer das übersieht, schuldet schnell Steuer, die er nie bekommen hat.

Stand: 19.09.2026. Grundlage sind § 13b UStG, § 14a Abs. 5 UStG und die Abschnitte 13b.2 und 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Für 2026 sind keine Änderungen an diesen Regeln bekannt.

Die Grundregel in zwei Sätzen

Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn

  1. du eine Bauleistung erbringst und
  2. dein Auftraggeber ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Beides muss zusammenkommen. Es reicht nicht, dass dein Kunde eine Firma ist. Und es reicht nicht, dass du auf einer Baustelle arbeitest.

Was ist eine Bauleistung?

Das Gesetz definiert Bauleistungen als Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, „die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen". Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausdrücklich ausgenommen.

Zu den Grundstücken zählen auch Anlagen und Einbauten, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und sich nicht entfernen lassen, ohne das Gebäude zu verändern.

In der Regel Bauleistung In der Regel keine Bauleistung
Rohbau, Maurer- und Betonarbeiten Reine Materiallieferung, auch frei Baustelle
Einbau von Heizung, Sanitär, Elektroinstallation Planungs- und Überwachungsleistungen (Architekt, Statiker)
Trockenbau, Estrich, Fliesen, Maler, Bodenbelag Gerüstbau
Dachdecker-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten Arbeitnehmerüberlassung
Abbrucharbeiten Reparatur oder Wartung bis 500 Euro netto
Einbau von Fenstern, Türen, Garagentoren, Aufzügen Wartung über 500 Euro, wenn keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden

Die Abgrenzung im Einzelfall regelt Abschnitt 13b.2 UStAE. Eine ausführliche Beispielliste hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen veröffentlicht.

Die 500-Euro-Grenze bei Reparatur und Wartung

Für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken gibt es eine Vereinfachung: Liegt das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz bei höchstens 500 Euro, gilt die Arbeit nicht als Bauleistung. Du rechnest dann ganz normal mit Umsatzsteuer ab.

Bei Wartungsarbeiten über 500 Euro kommt es darauf an, ob Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Nur dann liegt eine Bauleistung vor.

Wann ist dein Auftraggeber „Bauleister"?

Hier passieren die meisten Fehler. Der Auftraggeber muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Die Finanzverwaltung nimmt das an, wenn

  • er im Vorjahr mindestens 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt hat, oder
  • er dir eine gültige Bescheinigung nach Vordruck USt 1 TG vom Finanzamt vorlegt.

Die Bescheinigung ist höchstens drei Jahre gültig und kann nur für die Zukunft widerrufen werden (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Legt dir dein Auftraggeber eine gültige USt 1 TG vor, bist du auf der sicheren Seite. Lass dir eine Kopie geben und leg sie zum Auftrag.

Typische Fälle:

Dein Auftraggeber § 13b?
Generalunternehmer, Bauunternehmen Ja, in der Regel
Anderer Handwerksbetrieb, der dich als Nachunternehmer einsetzt Ja, wenn er selbst Bauleistungen erbringt
Privatkunde Nein
Hausverwaltung, Wohnungseigentümergemeinschaft Nein, sie erbringen keine Bauleistungen
Gewerbekunde (Arztpraxis, Laden, Büro) Nein
Bauträger, der Häuser auf eigenen Grundstücken verkauft In der Regel nein, weil er Grundstücke liefert, keine Bauleistungen
Behörde, Kommune Nein, wenn sie die Leistung für ihren hoheitlichen Bereich bezieht

Die Regel gilt auch, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht für ein eigenes Bauprojekt nutzt, etwa beim Umbau seines Firmengebäudes. Entscheidend ist nur, dass er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Sind du und dein Auftraggeber in einem Zweifelsfall übereinstimmend von § 13b ausgegangen, obwohl das objektiv nicht zutraf, bleibt es trotzdem dabei, sofern keine Steuer ausfällt (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG).

Sonderfälle mit Kleinunternehmern

  • Du bist Kleinunternehmer: Deine Umsätze sind nach § 19 UStG steuerfrei. § 13b greift nur bei steuerpflichtigen Umsätzen. Du schreibst also keine § 13b-Rechnung, sondern eine normale Kleinunternehmer-Rechnung.
  • Dein Auftraggeber ist Kleinunternehmer: Erbringt er selbst nachhaltig Bauleistungen, schuldet er die Steuer trotzdem (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG). Er muss sie anmelden und zahlen, kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Mehr dazu im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.

Was auf die Rechnung muss

Bei einer § 13b-Leistung schreibst du eine Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, aber mit drei Abweichungen:

  1. Keine Umsatzsteuer ausweisen. Du stellst nur den Nettobetrag in Rechnung.
  2. Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG). Das ist der gesetzliche Wortlaut. Ein Zusatz wie „gemäß § 13b UStG" schadet nicht.
  3. Keine Kleinbetragsrechnung: Die Vereinfachung für Rechnungen bis 250 Euro gilt bei § 13b nicht (§ 33 UStDV).

Sinnvoll ist außerdem die USt-IdNr. oder Steuernummer deines Auftraggebers auf der Rechnung. Pflicht ist sie nach § 14 UStG nicht, sie hilft aber bei der Prüfung.

Die übrigen Angaben stehen im Ratgeber Rechnung: Pflichtangaben.

Beispiel

Rechnung Nr. RG-2026-0231
Trockenbauarbeiten 2. OG laut Auftrag vom 12.08.2026, Leistungszeitraum August 2026
Nettobetrag: 14.800,00 €
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Wann entsteht die Steuer?

Beim Reverse Charge entsteht die Steuer beim Auftraggeber mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung (§ 13b Abs. 2 UStG). Bei Anzahlungen und Abschlägen entsteht sie schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld fließt (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Auch Abschlagsrechnungen gehen also netto und mit Hinweis raus.

Du selbst meldest den Umsatz in deiner Voranmeldung als § 13b-Umsatz, ohne Steuer. Dein Auftraggeber meldet die Steuer an und zieht sie in der Regel im selben Zug als Vorsteuer wieder ab.

Was du zum Auftrag ablegen solltest

Bei einer Betriebsprüfung musst du zeigen können, warum du ohne Umsatzsteuer abgerechnet hast. Leg deshalb zu jedem § 13b-Auftrag ab:

  • die Kopie der gültigen USt 1 TG deines Auftraggebers oder eine schriftliche Bestätigung, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt,
  • den Auftrag bzw. Nachunternehmervertrag mit einer klaren Leistungsbeschreibung,
  • die Rechnung mit Pflichthinweis.

Prüf die Gültigkeit der Bescheinigung bei laufenden Geschäftsbeziehungen regelmäßig. Sie gilt höchstens drei Jahre.

Häufige Fehler und ihre Folgen

Du weist trotzdem 19 % aus. Dann schuldest du die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG, obwohl dein Auftraggeber sie ebenfalls schuldet. Die Rechnung muss berichtigt werden.

Du rechnest netto ab, aber der Auftraggeber ist kein Bauleister. Dann schuldest du die Steuer selbst, hast sie aber nicht kassiert. Das fällt oft erst bei einer Betriebsprüfung auf. Deshalb vorher klären und die USt 1 TG anfordern.

Gemischte Aufträge. Enthält ein Auftrag Bauleistung und reine Lieferung, kommt es auf die einheitliche Leistung an. Im Zweifel früh mit dem Steuerbüro klären, nicht erst bei der Schlussrechnung.

E-Rechnung und § 13b

Ab 2027 bzw. 2028 müssen auch § 13b-Rechnungen an andere Baubetriebe als E-Rechnung verschickt werden. In XRechnung und ZUGFeRD gibt es dafür eine eigene Steuerkategorie („AE" für Reverse Charge). Ein Nullsatz ohne diese Kennzeichnung reicht nicht. Mehr im Ratgeber zur E-Rechnung-Pflicht.

Und in Zunfto?

Zunfto unterstützt § 13b derzeit nicht. Es gibt keinen Pflichthinweis, keine Steuerkategorie „AE" in der E-Rechnung und keine Kennzeichnung im Steuer-Export. Wenn du regelmäßig als Nachunternehmer für Baubetriebe arbeitest, schreib diese Rechnungen mit einem Programm, das § 13b abbildet, oder stimm das Vorgehen mit deinem Steuerbüro ab.

Checkliste vor der Rechnung

  • Ist meine Leistung eine Bauleistung (nicht Planung, nicht reine Lieferung, nicht Reparatur bis 500 Euro)?
  • Erbringt mein Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen?
  • Liegt mir eine gültige USt 1 TG vor (maximal drei Jahre alt, Datum prüfen)?
  • Rechnung netto, ohne Umsatzsteuer?
  • Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" drauf?
  • Abschläge und Anzahlungen ebenfalls netto mit Hinweis?
  • Umsatz in der Voranmeldung als § 13b-Umsatz gemeldet?

Häufige Fragen

Gilt § 13b auch für kleine Reparaturen?

Nicht, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Auftrag höchstens 500 Euro beträgt. Dann gilt die Reparatur nicht als Bauleistung, und du rechnest ganz normal mit Umsatzsteuer ab.

Was ist die Bescheinigung USt 1 TG?

Ein Nachweis des Finanzamts, dass dein Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sie gilt höchstens drei Jahre. Legt er sie vor, schuldet er die Steuer.

Gilt Reverse Charge bei Privatkunden?

Nein. § 13b bei Bauleistungen greift nur, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Privatkunden, Hausverwaltungen und die meisten Gewerbekunden bekommen eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.

Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?

Dann schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis du die Rechnung berichtigst. Dein Auftraggeber darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Muss ich als Kleinunternehmer auf § 13b achten?

Als leistender Kleinunternehmer nicht, weil deine Umsätze steuerfrei sind. Als Auftraggeber schon: Erbringst du selbst Bauleistungen und beauftragst einen Nachunternehmer, schuldest du die Steuer auf dessen Leistung.

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick nach dem Stand vom 19.09.2026. Im Einzelfall entscheidet deine Steuerberatung.

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